Ab 01.01.2024 wird verpflichtend für alle Kassenpatienten das e-Rezept eingeführt – dies führt zu einigen organisatorischen Änderungen in den Praxen – und somit auch zu Änderungen, die Sie als Patient berücksichtigen müssen.
- Ohne Versichertenkarte ist das Ausstellen eines Rezeptes NICHT möglich. – Bitte immer zu Beginn eines Quartales bzw. vor der Bestellung eines Rezeptes diese in der Praxis einlesen lassen.
- Generell ist eine Behandlung ohne Versichertenkarte nicht mehr möglich – sollte diese mal verloren gegangen oder abgelaufen sein kümmern Sie sich bitte selber darum, dass Sie von ihrer Krankenkasse einen Abrechnungsschein bekommen und diesen vorlegen können.
- Nach Vorlage der Versichertenkarte im Vorfeld können Wiederholungsrezepte per Mail oder telefonisch (natürlich auch persönlich in der Praxis) bestellt werden:
Abholung erfolgt dann wie folgt:
- Es gibt im Normalfall keinen Papierausdruck mehr!
- Sie können mit ihrer Versichertenkarte am nächsten Tag Nachmittags zu Ihrer Apotheke gehen, die Karte dort vorlegen und bekommen dann ihre Medikamente ausgehändigt
- Wichtig: eine Verordnung ist nur als sog. Wiederholungsverordnung möglich, heißt – nur Medikamente welche schon verordnet wurden (sog. Dauermedikamente)
- Akutverordnungen bzw. Verordnungen welche direkt im Arztzimmer ausgestellt werden können direkt in der Apotheke eingelöst werden → allerdings auch hier nur wenn die Versichertenkarte vorliegt!!!!